Sonderkundenumlage nach § 19, abs. 2 für Stromkunden der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Zusätzliche Sonderkundenumlage nach § 19, Abs. 2 für Stromkunden Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.12.2011 einen Beschluss zur Einführung einer Sonderkundenumlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung zum 01.01.2012 veröffentlicht. Darin verfügt die Bundesnetzagentur energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden (Jahresmenge -kWh- im Verhältnis zur höchsten Jahresleistung -kW-) aufweisen und mehr als 10 Mio. kWh verbrauchen, von Netzentgelten befreit werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen trotz des zu erwartenden Anstiegs der Energiekosten gesichert werden. Diese vollständige Entlastung der energieintensiven Industrie ist somit allein von den übrigen Stromkunden zu tragen und ist in der Preiskalkulation zu berücksichtigen.
Die BNetzA hat nicht sicher gestellt, dass diese Sonderkundenumlage durch die Vertriebe der Stadtwerke auch zeitnah umgesetzt werden kann. Hinweis hierzu: Preisänderungen bei Haushalts- und Gewerbekunden müssen 6 Wochen vor Umsetzung schriftlich gegenüber dem Kunden angezeigt werden.
Die Sonderkundenumlage beträgt für einen Stromjahresverbrauch bis 100.000 kWh = 0,151 Cent/kWh. Für den Stromverbrauch über 100.000 kWh beträgt die Umlage 0,05 Cent/kWh. Der Umlage ist die Umsatzsteuer von 19 % hinzuzurechnen.
Die Stadtwerke prüfen zurzeit, inwieweit diese Umlage durch z. B. Einsparungen im Energieeinkauf aufgefangen werden können, bzw. die Weitergabe an die Endkunden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss.
Die Stadtwerke erwägen ferner, mit anderen Stadtwerken im Rahmen einer Prozesskosten-Gemeinschaft gegen diese, nach ihrer Auffassung, ungerechte Kostenverteilung vorzugehen.
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